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  • Beratungspflicht des Krankenversicherers
    Oct 9 2025

    Urteil der Woche: OLG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom01.07.2025 – 5 U 2/25

    Kurzbeschreibung

    In dieser Folge besprechen wir eine Berufungsentscheidungzur privaten Krankenversicherung (Tarif PN). Der Beklagte blieb über JahreBeitragszahlungen schuldig – und scheiterte mit seiner Berufung. Spannend: dieAnrechnung von Jobcenter-Zahlungen, der (verspätete) Wechsel in den Basistarifund die Frage, wer was zur Beratung beweisen muss.

    Inhalt

    Sachverhalt: Versicherungsvertrag im Tarif PN;Beitragsrückstände Jan 2019–Feb 2022 i.H.v. 9.398,90 €

    Erstinstanz: Verurteilung zur Zahlung; durchgehenderVersicherungsschutz im Tarif PN im relevanten Zeitraum; Basistarifwechsel erstdanach

    Jobcenter-Zahlungen: Nur teilweise anrechenbar, weil keinewirksame Tilgungsbestimmung beim Versicherer eingegangen ist

    Beratungspflichten: Keine Pflichtverletzung des Versicherers– wiederholte schriftliche Hinweise auf Tarifwechselmöglichkeit

    Beweislast: Versicherungsnehmer trägt die Beweislast fürBeratungsanlass und ordnungsgemäße Beratung

    Praxistipps

    Tilgungsbestimmung sauber adressieren: Zahlungen sollten mitklarer, nachweisbarer Zweckbestimmung beim Versicherer eingehen.

    Tarifwechsel dokumentieren: Hinweise und Beratungsgesprächeschriftlich festhalten.

    Basistarifwechsel rechtzeitig prüfen: Wirkung erst abWechselzeitpunkt; keine Rückwirkung auf Altschulden.

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    ⁠HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht

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    19 mins
  • Unzulässige Klauselersetzung
    Oct 2 2025

    BGH, Urt. v. 12.3.2025 – IV ZR 32/24

    Worum ging’s?
    Versicherer hatten nach der BGH-Entscheidung vom 06.07.2016 viele Krankentagegeld-Bedingungen per „Klauselersetzung“ geändert (v.a. § 4 IV MB/KT:Herabsetzung des Tagessatzes). Jetzt hat der BGH klargestellt, wann solche Ersetzungen zulässig sind – im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zu AGB (Art. 6 I RL 93/13/EWG).

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    26 mins
  • Gebrauchter Neupreis
    Sep 24 2025

    LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 285/24

    Das LG Itzehoe hat mit seinem Urteil entschieden, dass einals Campingfahrzeug versichertes Kfz im Sinne der AKB 2021 kein PKW ist. DerKläger verlangte nach einem Totalschaden durch die Flutkatastrophe 2021 eineNeupreisentschädigung und Ersatz von Abschlepp- sowie Standkosten. Die Versicherungzahlte lediglich den Wiederbeschaffungswert. Das Gericht stellte klar, dass dieNeupreisentschädigung nach A.2.6.1 AKB ausschließlich für PKW gilt.Campingfahrzeuge seien aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der ausdrücklichenUnterscheidung in den AKB nicht darunter zu fassen. Auch die Zulassung alsM1-Fahrzeug ändere daran nichts. Zudem seien Abschleppkosten nach denBedingungen nur bei Beschädigung erstattungsfähig, nicht jedoch beiTotalschaden. Standkosten seien ebenfalls nicht versichert und auch keinersatzfähiger Verzugsschaden.

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    22 mins
  • Die Karre ist weg
    Sep 18 2025

    OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 – 4 U 261/25

    Das Gericht hat die Berufung des VN zurückgewiesen, dadieser den Nachweis eines versicherten Kfz-Diebstahls nicht erbringen konnteund eine arglistige Obliegenheitsverletzung begangen hat. Der VN konntelediglich das Abstellen des Fahrzeugs nachweisen, nicht jedoch dasunfreiwillige Nichtwiederauffinden. Seine Glaubwürdigkeit wurde verneint, da ereinen Vorschaden des Fahrzeugs verschwiegen und im Prozess widersprüchlichvorgetragen hat.

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    16 mins
  • Netto oder Brutto - Was ist eine Nettopolice?
    Sep 11 2025

    OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2025 – 6 U 62/24

    Das OLG hat hier entschieden, dass der Kläger keinenAnspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütungen im Zusammenhang mit derVermittlung einer Nettopolice hat, da die Vergütungsvereinbarung zwischen demKläger und der Beklagten wirksam ist und kein Widerrufsrecht besteht. Nachhöchstrichterlicher Rechtsprechung können Versicherungsvermittler mit ihrenKunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung einesVersicherungsvertrags mit Nettopolice eine Vergütung zu zahlen hat, die auchbei Kündigung des Versicherungsvertrags weiter zu zahlen ist. Die Beklagte hatden Kläger ordnungsgemäß darüber informiert, dass die Vergütungsvereinbarungunabhängig vom Versicherungsvertrag besteht und bei dessen vorzeitigerBeendigung weiterhin wirtschaftliche Nachteile entstehen können. EinWiderrufsrecht des Klägers besteht nicht, da die Widerrufsfrist von 14 Tagenbereits abgelaufen war und die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über dasWiderrufsrecht belehrt hat. Auch ein gesetzliches oder vertraglichesKündigungsrecht steht dem Kläger nicht zu.

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    29 mins
  • Sachverstand
    Sep 4 2025

    BGH, Urt. v. 09.07.2025 - IV ZR 199/24

    AKB: A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einenKraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nachAufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweilsAnderen bestimmt.

    Im Schrifttum aber streitig.

    Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64 Rn. 18;Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck/Möller,VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37;Heinrich, Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S.114 ff., 126 ff.; Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s.Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung derRegelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969 S. 246; offenlassend OLG Celler+s 2024, 63 Rn. 7 [juris Rn. 19]. Dafür

    BeckOK-VVG/Car, § 84 Rn. 41 [Stand: 1. Mai 2025]; Martin,Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rn. 79; BeckOK-StVR/Rixecker, § 84 VVG Rn.18 [Stand: 15. April 2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 3[S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635. Dagegen

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    21 mins
  • Hinein ins Blaue
    Aug 28 2025

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.7.2025 - 16 U 118/24

    Die Redewendung „ins Blaue hinein“ kommt aus derdeutschen Sprachgeschichte und bedeutet so viel wie ohne Plan, aufsGeratewohl, ohne Ziel oder ohne sichere Grundlage.

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    21 mins
  • Doppelte Arglist | Brandenburgisches Oberlandesgericht
    Aug 22 2025

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 24. Juni2025 – 11 U 183

    Anmerkung von Felsch in r+s 2025, 591

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    26 mins