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Folge 447 - nachrichtenlose Vermögenswerte

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Nachrichtenlose Vermögenswerte bezeichnen Vermögenswerte, die von den rechtmäßigen Eigentümern seit längerer Zeit nicht in Anspruch genommen wurden oder bei denen die Eigentümer unbekannt oder nicht auffindbar sind. Der Begriff „nachrichtenlos“ drückt aus, dass kein Kontakt zwischen dem Vermögensinhaber und der verwaltenden Institution - bspw. einer Bank oder Versicherung - besteht. In vielen Fällen wissen die Vermögensinhaber oder deren Erben gar nicht, dass diese Vermögenswerte existieren.

Hier einige Beispiele für nachrichtenlose Vermögenswerte:

  • Bankkonten und Sparbücher ohne Kontobewegungen oder ohne Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum.

  • Lebensversicherungen oder Rentenansprüche, deren Auszahlung nicht eingefordert wurde.

  • Wertpapiere oder Depots, die nicht mehr überwacht oder beansprucht werden.

  • Schließfächer, deren Mieter nicht mehr auffindbar sind.

Doch wie kann es dazu kommen?

  • Der Vermögensinhaber vergisst die Existenz eines Kontos oder zieht um, ohne die verwaltende Institution über die neue Adresse zu informieren.

  • Die Erben einer verstorbenen Person wissen nichts von den Vermögenswerten.

In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen für den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten. Hier einige relevante Punkte:

  • Nachrichtenlose Vermögenswerte unterliegen in der Regel den allgemeinen Verjährungsfristen. Diese beträgt in Deutschland nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.

  • Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei Lebensversicherungen, wo die Verjährungsfrist erst beginnt, nachdem die Versicherungsleistung fällig geworden ist.

  • Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute sind verpflichtet, zur Identifikation und Auffindung der rechtmäßigen Eigentümer von nachrichtenlosen Vermögenswerten beizutragen, beispielsweise durch Informationsschreiben oder Nachforschungen.

  • In Deutschland gehen nachrichtenlose Vermögenswerte nach Fristablauf an den Staat über. Das Aneignungsrecht des Staates ist in Artikel 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ich wünsche Dir eine erfolgreiche Woche.

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