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07 - Über Drohnen, Stromnetze und Datenschutz

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Stromtrassen müssen vom Netzbetreiber regelmäßig überprüft werden. Das ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierbei werden dezidierte Stromtrassen überprüft, aber auch Anschlüsse von Überlandleitungen an Häusern. Das verursacht Kosten. Neuerdings setzt man hierbei auf den Einsatz von Drohnen. In der heutigen Folge erläutere ich, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist und welche rechtlichen Themen hierbei sonst noch zu beachten sind Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, es gibt aber konkrete Bedingungen die einzuhalten sind. - Vorherige Information der Betroffenen nach Art. 13,14 DSGVO, - Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags des Netzbetreibers mit dem Dienstleister gemäß Art. 28 DSGVO, - Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO - Entweder unmittelbares Löschen nach der Durchführung der Überprüfung oder möglichst kurze Speicherdauer zur nachträglichen Revision. (In dem Fall sind Personen unkenntlich zu machen, zum Beispiel durch Verpixelung), - Möglichst kurze Speicherdauer. - Betriebserlaubnis nach § 21a, 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): - Nachweis der Datenschutzkonformität - alternativ: Einwilligung der Betroffenen

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