
Gutachterkosten vom Rechtsschutzversicherer
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Dürfen Rechtsschutzversichererüber § 82 VVG Weisungen erteilen, um Gutachter- und Verfahrenskosten zudeckeln? Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht daran hält? Und wemist der Anwalt eigentlich verpflichtet — dem Versicherer oder dem Mandanten?Wir ordnen die Rechtslage ein und besprechen aktuelle BGH-Linien.
Inhalte der Folge
§ 82 VVG in derRechtsschutzversicherung: Schadenminderungspflicht, Weisungen &Zumutbarkeit; Kürzung/Leistungsfreiheit nur nach Maßgabe von Abs. 3/4 undKausalität. Haufe.de News und Fachwissen
Was ist überhaupt eine „Weisung“?Erkennbar mehr als bloße Empfehlung; klare Handlungsanweisung erforderlich.
Deckelung beiSachverständigenkosten: BGH zur Unwirksamkeit von Zurechnungsklauseln (§ 17 ARB2010) und zur Einordnung von SV-Kosten als „Schaden“ i.S.d. § 82 VVG.Konsequenz: Fehlverhalten des Anwalts wird dem VN regelmäßig nicht zugerechnet.
Stellung des Anwalts:ausschließliche Loyalität zum Mandanten; RSV hat kein Weisungsrecht gegenüberdem Anwalt. Informations- und Beratungspflichten auch beimrechtsschutzversicherten Mandanten; Haftungsrisiken bei geänderter Erfolgslage.
Kostensteuerung der RSV:Anwaltsempfehlungen und Anreizmodelle sind grundsätzlich zulässig, aberMandantenwahlfreiheit bleibt unverrückbar.
Praxis: So reagierst du auf„Deckelungen“ & Vorgaben – Mustermodule für Deckungsanfrage, SV-Begründung,und Erwiderung bei pauschalen Limitierungen.
Takeaways
Weisungen nach § 82 VVG treffenden VN, nicht den Anwalt; sie müssen zumutbar und klar sein. Rechtsfolge beiVerstoß: nur nach § 82 Abs. 3/4 (Quotelung bis Leistungsfreiheit,Kausalitätsprinzip).
BGH 14.08.2019 – IV ZR 279/17:Unwirksamkeit der Zurechnungsklausel in § 17 ARB 2010; SV-Kosten sind Teil deszu mindernden Schadens; keine Leistungsfreiheit allein, weil der Anwalt vomRSV-Vorschlag abweicht.
Anwalt ↔ Mandant: DerAuftraggeber ist der Mandant. Aufklärung über Erfolgsaussichten bleibtAnwaltspflicht; Verletzung kann Regressfragen öffnen, aber nicht über einallgemeines Weisungsrecht des RSV.
Kanzleiam Waldpark
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht